Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Urheberrecht in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht stellt eines der „Kern“-Rechtsgebiete dar, auf denen wir seit Jahren als Anwälte tätig sind. Die enge Verwandtschaft zum Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz bringt dies ebenso mit sich, wie das besondere Interesse von Rechtsanwalt Höss auf diesem Gebiet. Er hat im Jahr 2008 den Fachanwaltslehrgang für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz (IP-Recht = Intellectual Property Rights) erfolgreich absolviert.

Gegenstand des Urheberrechts ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, in denen künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke (§ 2 Abs. 1 UrhG) und Leistungen der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG) sowie Produzenten (§§ 85 ff UrhG) geschaffen und der Verwertung bzw. Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Mit neuen Technologien, mit dem Internet und der Digitalisierung, sind neue Anforderungen im Prozess der Herstellung und Verwertung der Werke und Leistungen der ausübenden Künstler und Produzenten entstanden. Auch neue Werkarten sind entstanden, z.B. Software, Datenbankwerk, Mulitmedia-Werk oder Homepages, etc. . Eine Besonderheit ist die Ubiquität der Schöpfungen geistiger Arbeit, die nicht nur das Urheberrecht sondern auch das Wettbewerbsrecht im Internet betreffen. Voraussetzung dafür, dass ein Werk die Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht aufweist, ist die sogenannte Gestaltungshöhe des Werkes. Diese muss eine persönliche geistige Schöpfung (Werk) aufweisen.

Die hierzu geltenden Richtlinien der EU setzen die Schwelle zur Erreichung der Gestaltungshöhe und damit der Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht heute sehr niedrig an. Als sogenannte „kleine Münze“ wird die Schwelle der Schutzfähigkeit genannt, die gerade noch den urheberrechtsrelevanten Bereich erreicht.
Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind die Begriffe des Urheberpersönlichkeitsrechts und der Verwertungsrechte der Urheber geregelt. Ebenso regelt das Urhebervertragsrecht, als wesentliche Säule zur Ausgestaltung des Inhalts und Umfangs der Rechtseinräumung von Nutzungsrechten, im Rahmen der Vertragsfreiheit zur Sicherung insbesondere der materiellen Interessen der Urheber und der ausübenden Künstler als Freischaffende und Festangestellte. Auch der Investitionsschutz von Produzenten erfolgt nun im Rahmen des Urheberrechts. Die Rechtsstellung der Verwertungsgesellschaften richtet sich dagegen nach dem Wahrnehmungsgesetz. Danach bleiben als Funktionen des Urheberrechts die Schutzfunktion, die Kommunikationsfunktion, die Innovationsfunktion und die Vergütungsfunktion zusammengefasst zu nennen. An dieser Stelle sei zunächst auch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist.

Übertragen werden können lediglich Nutzungsrechte/Lizenzen. Hier besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum anglo-amerikanischen Rechtskreis, der im Rahmen des sogenannten Copyright-Systems, das die wirtschaftlichen Aspekte des Schutzes des Werkes betont. Jedoch sind auch im deutschen Urheberrecht Tendenzen spürbar, das urheberrechtliche Werk als Wirtschaftsgut zu betrachten. Aufgabe des Anwaltes ist es, im Bereich des Urheberrechts das Urheberrecht durchzusetzen. Dazu dienen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche aus dem Bereich des Zivilrechts. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten durch den Bereicherungsausgleich und die angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) als Anspruchsgrundlagen. Daneben gilt es noch, Ansprüche aus Wettbewerbsrecht (auch ergänzender Leistungsschutz) und strafrechtliche Sanktionen zu beachten.

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